Satzung der IG Blumenberg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Blumenberg, in der Kurzform
IG Blumenberg. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen und
führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Köln-Blumenberg. Er umfasst das Gebiet dieses Stadtteils gemäß der
Gemarkung der Stadt Köln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Bürgerverein und politisch, wirtschaftlich und konfessionell
unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
a) Die Mitgestaltung des Stadtteils
im Rahmen der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
b) Förderung des Gemeinschaftslebens
im Rahmen der Heimatpflege in Verbindung mit der Förderung der Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur und
c) Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufgaben:
a) Erarbeitung von Mitgestaltungsmöglichkeiten,
b) Diskussion aller den Stadtteil betreffenden Fragen,
c) Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, wie beispielsweise
Blumenbergtreff, gemeinsame Veranstaltung oder Stadtteilfest und
d) Durchführung von Müllbeseitigungsaktionen und Verschönerungsmaßnahmen.


§ 3 Gewinne und Verwaltungsausgaben
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle volljährigen, in Köln-Blumenberg
wohnenden oder tätigen, auch frühere und jetzt auswärts wohnende Bürger werden.
(2) Alle weiteren Bürger, Vereine, Gruppierungen und Firmen können fördernde Mitglieder
werden.
(3) Der Beitritt wird durch schriftliche Erklärung beim Vorstand vollzogen. Der Vorstand
kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus entrichtet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Ablauf des
Geschäftsjahrs wirksam wird. Des weiteren durch Tod oder Auflösung der Vereinigung.
(6) Die Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in
sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene binnen
eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Personen, die
sich für Köln-Blumenberg besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied
ernannt werden.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins wird aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem
Schatzmeister gebildet, im Sinn des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands berechtigt. Die drei Angehörigen
des Vorstands werden als Kontoinhaber geführt.
(2) In den erweiterten Vorstand können bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder als Beisitzer
gewählt werden, welche bei der Ausübung der Vorstandstätigkeiten mit beratender
Stimme unterstützen.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können Mitglieder des
erweiterten Vorstands mittels Wahl im Rahmen der Vorstandssitzung kommissarisch
dessen Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernehmen. Die Möglichkeit
von Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bleibt hiervon
unberührt.
(4) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die
Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt, bis zur Neuwahl in der darauf folgenden
Mitgliederversammlung. Weiterhin bestimmt die Mitgliederversammlung für die gleiche
Dauer 2 Kassenprüfer, welche die Kasse jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres
prüfen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein. Der Vorsitzende führt in diesen
den Vorsitz und leitet die Verhandlungen, bei Verhinderung oder nach Vereinbarung kann
das ein anderes Vorstandsmitglied übernehmen.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die oberste Entscheidungsstelle in Vereinsangelegenheiten ist die
Mitgliederversammlung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere, jedoch nicht
ausschließlich
a) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Schatzmeisters.
b) Die Entlastung des Vorstandes.
c) Die Neuwahl des Vorstandes und bei Bedarf der Beisitzer.
d) Die Prüfung oder Abänderung der Satzungen.
e) Die Festlegung des Mitgliedsbeitrags.
(2) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vom Vorstand
in Textform mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist einberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn mindestens 40% der Mitglieder dies durch einen schriftlich
begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens
innerhalb von vier Wochen erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Anwesenheit
von Gästen entscheidet zunächst der Verhandlungsleiter. Bei Widerspruch dagegen
entscheidet die Versammlung. Auf Antrag können Gäste von der Beteiligung an
sachlichen Diskussionen ausgeschlossen werden.
(5) Sofern nicht anders angegeben, erfolgen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Enthaltungen zählen nicht als Stimme. Stimmberechtigt sind
alle ordentlichen Mitglieder.
(6) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung.
(7) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom
Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit
einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt in Schriftform und muß
eine ausführliche Tagesordnung beinhalten.
(2) Sind jedoch auf dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens 1/2 der gesamten
Mitglieder des Vereins anwesend, so ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit den anwesenden Mitgliedern
entscheidet.
(3) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, zu gleichen
Teilen an den Förderverein der Heinrich-Böll-Gesamtschule e.V. in Köln-Chorweiler
und den Förderkreis der Grundschule Blumenberg e.V. in Köln-Blumenberg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden
haben.


Neu gefasst durch die Mitgliederversammlung am 13. Juni 2013.
Geändert durch die Mitgliederversammlung am 18. Juli 2013.

Unterschrift: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister